teriellen und formellen, zivilistischen und publizistischen, privat-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Betrachtungen unüberwindbar.

Was die übliche zivilprozessuale Zweckbestimmung und Aufgabenbeschreibung anbelangt, sei noch nachgetragen, dass diese völlig einseitig an der erstinstanzlichen Leistungsklage orientiert ist und außerdem zur Folge hätte, dass immer dann, wenn ein Zivilprozess nicht zu einer Verurteilung führt oder nach einer Verurteilung nicht zu einer Zwangsvollstreckung oder die Zwangsvollstreckung nicht zu einer Befriedigung des Gläubigers, in all diesen Fällen der Prozess seinen Zweck verfehlt bzw. seine Aufgaben nicht erfüllt hätte.

Endlich sei zum dritten auch noch einmal an dieser Stelle auf die schon erwähnte Hyperkonstitutionalisierung des Zwangsvollstreckungsrechts insbesondere durch teils heftig kritisierte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Einzelerscheinungen des Zwangsvollstreckungsrechts hingewiesen, die eine im Gegensatz zum allgemein anerkannten Formalismusprinzip der Zwangsvollstreckung stehende Materialisierung der als noch formalistischer als das Erkenntnisverfahren eingeschätzten Zwangsvollstreckung bedeutet.

Zusammen mit den daraus folgenden wissenschaftlichen Debatten zum Thema «Vollstreckungszugriff als Grundrechtseingriff» [5] hat dies mittlerweile zu ganz erheblichen Verunsicherungen hinsichtlich des Systems und des Charakters des Zwangsvollstreckungsrechts geführt und aus der Sicht kritischer Beobachter das gesamte einfachgesetzliche Zwangsvollstreckungsrecht gleichsam zu einem «einzigen Schauplatz für massenhafte Grundrechtsverletzungen oder zumindest – gefährdungen» werden lassen.

In diesem Zusammenhang sollte man auch wissen, dass das Bundesverfassungsgericht zu seiner eigenen Entlastung in mehreren Entscheidungen sämtliche Vollstreckungsorgane, d.h. Richter, Rechtspfleger wie Gerichtsvollzieher, nachdrücklich aufgefordert hat, bei all ihren Amtshandlungen quasi als «Miniverfassungsgerichte» die vollstreckungsrechtlich einschlägigen Grundrechte (vgl. insbesondere Art.l, 2, 3, 5, 6, 12, 13, 14, 19 IV, 20, 28, 101, 103 GG) einschließlich aller hieraus entwickelten vollstreckungsrechtlich relevanten Verfassungsgarantien und Verfahrensgrundsätze und einschließlich der hierzu existierenden umfangreichen bundesverfassungsgerichtlichen Judikatur zu beachten und das eigene Berufshandeln ständig auf seine Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen. Abgesehen davon, dass dieses Ansinnen des BVerfG eine kompetenzielle Überforderung, eine Überlastung und einen Funktionswandel der Fachgerichtsbarkeit bedeutet, würde ein derartiges kaum zu leistendes materiell-verfassungsrechtliches Überprüfungspensum mit Sicherheit erhebliche vollstreckungsrechtliche Effizienzeinbußen mit sich bringen.

III. Zur Effizienz der Zwangsvollstreckung in Deutschland

Was den zweiten Aspekt des mir vorgegebenen Themas angeht, nämlich die Frage nach der Effizienz des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts, lässt sich diese Frage nur sehr schwer beantworten, auch wenn man unter dem Stichwort «Effizienz» hier lediglich eine Erledigung der den Vollstreckungsorganen obliegenden Aufgaben, d.h. des Geschäftsanfalls, in der gesetzlich gebotenen Weise und unter möglichst geringem Kostenaufwands in möglichst kurzer Zeit versteht. Insoweit fehlt es nämlich, jedenfalls soweit ersichtlich, an umfassenden und soliden empirischen Untersuchungen und selbst an ausreichendem statistischem Material.

Die Bundesjustizstatistik [6] weist in ihren Statistischen Jahrbüchern für den Bereich der Zwangsvollstreckung keine Zahlen aus. Jedoch dürften sich die jährlich bei den Vollstreckungsorganen anfallenden Vorgänge auf mehrere Millionen Angelegenheiten belaufen, wobei offen bleibt, wie viele hiervon im Durchschnitt für den Gläubiger erfolgreich erledigt werden.