Zudem stehen im Gegensatz zu den heutigen realen Verhältnissen nicht nur im deutschen Sachenrecht als «dingliches» Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), sondern ebenso im Zwangsvollstreckungsrechts bei den pfändbaren Gegenständen nach wie vor «Sachen» als Zugriffsobjekte der Zwangsvollstreckung im Vordergrund, während Forderungen und sonstige Rechte, sog. «geistiges Eigentum» (property rights), Erfindungen, Software, Know-how, Namen, Marken und andere Immaterialgüter jedenfalls innerhalb des Zwangsvollstreckungsrechts eine bisher nur klägliche Berücksichtigung erfahren.
Zum zweiten leidet das Zwangsvollstreckungsrecht unter einem folgenschweren rechtshistorischem Relikt und Defizit. Gemeint ist hier der Umstand, dass bis zum heutigen Tag im Gesetz und in der Wissenschaft die «Befreiung» des so genannten «formellen» Prozessrechts und insbesondere des als ganz besonders formell-formalistisch geltenden Zwangsvollstreckungsrechts aus den «Fesseln» des materiellen Zivilrechts noch immer nicht vollständig gelungen ist. Das zeigt sich unter anderem bereits an einer ganzen Reihe im Zwangsvollstreckungsrecht nach wie vor vorfindbarer einstmals vorwiegend zivilrechtlich-materiell verstandener Termini und Institute (z.B. «Anspruch», «Einwendung», «Einrede», «Gläubiger», «Schuldner», «Pfandrecht», «Auftrag», etc.). Diese vom heutigen Standpunkt aus mehrdeutigen Einsprengsel hatten und haben bis zum heutigen Tag unzählige Theoriestreitigkeiten zur Folge deren praktischer Nutzen hier dahingestellt sei. Gestritten wird nach wie vor mit Vorliebe um das «Wesen» und die «Rechtsnatur», einschließlich «Doppelnatur» oder «Zwitternatur», dieser oder jener zwangsvollstreckungsrechtlichen Erscheinung, wobei die verschiedenen Meinungen mal einer zivilistischen, mal einer publizistischen oder mal einer gemischt zivilistisch-publizistischen Theorie den Vorzug geben. Die nicht enden wollenden Diskussionen um die Natur des Pfändungspfandrechts sind hierfür ein besonders abschreckendes Beispiel. Nach wie vor ist auch die Ansicht weit verbreitet, dass im zivilprozessualen Erkenntnisverfahren ein schon vorprozessual existierender materiell-rechtlicher Anspruch durch die richterliche Entscheidung, also durch das hier allein interessierende Leistungsurteil, festgestellt und dieser materiellrechtliche Anspruch – und nicht etwa der gerichtliche Leistungsbefehl (vgl. § 704 ZPO) – für vollstreckbar erklärt und solchermaßen zu einem «vollstreckbaren materiellrechtlichen Anspruch» werde, den es nunmehr im Vollstreckungsverfahren zwangsweise durchzusetzen, zu verwirklichen, zu befriedigen oder in einem materiell-rechtlichen Sinn zu erfüllen gelte. Überall kann man zudem hören und lesen, dass es die Hauptaufgabe bzw. der.Hauptzweck des Zivilprozesses, des Erkenntnisverfahrens ebenso wie des Zwangsvollstreckungsverfahrens, sei, subjektive Privatrechte resp. materiell-rechtliche Ansprüche zu verwirklichen resp. durchzusetzen. Dabei wird ignoriert, dass es nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch ist, über den im Prozess verhandelt und entschieden wird, sondern der so genannte «prozessuale» Anspruch (Gerichtsschutzbegehren des Klägers), und es auch nicht eine Entscheidung über einen materiell-rechtlichen Ansprach ist, die in Rechtskraft erwächst, gegebenenfalls für vollstreckbar erklärt und alsdann gegebenenfalls vollstreckt wird, sondern das über einen prozessualen Anspruch entscheidende rechtskräftige oder für vollstreckbar erklärte Leistungsurteil [4]. Jedenfalls im Zwangsvollstreckungsrecht scheint es, als sei die Vermischung und Verquickung von