lassen als dominantes Unterscheidungs- und Strukturierungskriterium erkennen, dass es vorrangig um die beiden Fragen geht, wegen welcher titulierter Ansprüche die Zwangsvollstreckung betrieben wird (Zahlungsansprüche, Herausgabeansprüche, Handlungsansprüche, Unterlassungsansprüche) und in welche Vermögenswerte des Schuldners («bewegliches Vermögen», «Forderungen und andere Vermögensrechte», «unbewegliches Vermögen» vollstreckt werden soll. Nehmen sich diese Vollstreckungsarten auch nach Voraussetzungen, Zielen und Verlauf recht unterschiedlich aus, so ist ihnen doch ein grundsätzlich zweistufiges Verfahren in dem Sinne gemeinsam, dass zunächst eine Sicherstellung bzw. Beschlagnahme der Vermögensgegenstände durch Pfändung erfolgt und alsdann gegebenenfalls eine Verwertung durch Versteigerung, Verkauf, Übertragung, Verwaltung oder sonstwie und speziell bei der Grundstückpfändung durch Zwangshypothek, Zwangsversteigerung und Zwangs Verwaltung. Dabei spielt in der Praxis heutzutage längst nicht mehr die Pfändung und Verwertung von Mobiliar des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher die beherrschende Rolle wie es früher vielleicht einmal der Fall war und deshalb vom damaligen Gesetzgeber im Gesetz in den Vordergrund gerückt ist, sondern die Pfändung und Überweisung von Geldforderungen und hier namentlich die Lohn- und Gehaltspfändung durch den Rechtspfleger.

In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass sich der Deutsche Gerichtsvollzieherbund derzeit mit dem Argument «Effizienzsteigerung» um eine gesetzliche Übertragung auch der Forderungspfändung auf die Gerichtsvollzieher bemüht, um – wie es heißt – wie bislang bei der Sachpfändung künftig auch bei der Forderungspfändung einen «direkten und schnellen Zugriff ohne Zeitverlust» zu ermöglichen. Freilich fehlt es in vielen Fällen gegenwärtig gerade an diesem direkten und schnellen Zugriff ohne Zeitverlust gerade bei der den Gerichtsvollziehern obliegenden Sachpfändung.

Im Abschnitt 4 schließlich (§§ 899–915h ZPO) geht es um «Eidesstattliche Versicherung und Haft», also um einen Regelungsgegenstand von außerordentlicher praktischer Bedeutung deshalb, weil der Schuldner oft die einzige Informationsquelle ist, um seitens des Vollstreckungsorgans und des Gläubigers durch eine erzwungene «Offenbarung» des Schuldners über dessen vorhandenes Vermögen etwas zu erfahren (vgl. §§ 807, 836, 883 ZPO).

Das mir gesetzte Zeitlimit verbietet, auf weitere Einzelheiten des deutschen Zwangsvollstreckungsrechtssystems einzugehen.

Drei generelle Punkte freilich sollen noch kurz erwähnt werden. Das ist zum ersten der allgemeine Charakter und die Machart des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts und die mit ihr verbundenen Schwierigkeiten seiner rechtswissenschaftlichen Erfassung und juristenberuflichen Handhabung. Dies hat auch mit der verloren gegangenen Kunst der Gesetzgebung in unserer Zeit zu tun.

Wie viele andere deutsche Rechtsgebiete, leidet nämlich auch das deutsche Zwangsvollstreckungsrecht unter einer offenbar unaufhaltsam wachsenden Übernormierung, Überkomplexität und Überdogmatisierung., also unter Hypertrophien, welche durch massenhafte legislative Neuerungen stetig gesteigert werden. Mit diesen Entwicklungen gehen mancherlei die Gesetzessystematik gefährdende Fehlplatzierungen von Reformvorschriften innerhalb überkommener Gesetzesgliederangen einher und mancherlei Formulierungsschwächen, Textunklarheiten und selbst logische Brüche, wodurch die Operationalität und Praktikabilität des Zwangsvollstreckungsrechts in Mitleidenschaft gezogen sind.