– vollstreckungsschutzantrag bei sittenwidriger Härte von Vollstreckungsmaßnahmen (§ 765a ZPO);
– Vollstreckungserinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder der Gerichtsvollziehermaßnahmen (§ 766 ZPO);
– vollstreckungsabwehrklage bei Einwendungen gegen den durch das Urteil festgestellten Anspruch (§ 767 ZPO);
– klage gegen Vollstreckungsklausel bei Erteilungsmängeln (§ 768 ZPO);
– drittwiderspruchsklage bei die Vollstreckung hindernden Rechten Dritter am Zugriffsgegenstand (§ 771 ZPO);
– antrage auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 732, 769, u.a. ZPO).
Daneben gibt es Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Rechtspflegers wie insbesondere die Erinnerung (§ 11 RpflG). Hinzukommen ferner die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen innerhalb eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ohne mündliche Verhandlung (§ 793 ZPO) sowie die Klage auf vorzugsweise Befriedigung bei bestehenden Pfand- und Vorzugsrechten Dritter am Zugriffsobjekt (§ 805 ZPO). Doch damit nicht genug. Die Rechtsprechung hat nämlich – teils unterstützt durch die Wissenschaft – mit Hilfe extrem extensiver Auslegungen oder freier Rechtsschöpfungen diesen gesetzlichen Wust an Behelfen noch um weitere bereichert wie etwa um Gegenvorstellungen, Anhörungsrügen oder Sonderbeschwerden wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit.
Und nicht nur das: Denn schon das Reichsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof haben in ständiger Rechtssprechung dem Schuldner mit dogmatisch höchst problematischen Begründungen und unter Überschreitung der Grenzlinien zwischen Privatrechtsschutz und Prozessrechtsschutz eine Klage nach § 826 BGB in Fällen einer sittenwidrigen Titelerschleichung oder rechtsmissbräuchlichen Titelausnutzung seitens des Gläubigers zugestanden. Nach den heute hierzu vertretenen Meinungen soll sich mit dieser Klage nicht nur das normierte Ziel eines Schadensersatzes (Ersatz des Vollstreckungsschadens) oder auch einer Unterlassung des Zwangsvollstreckungsgesuchs des Gläubigers verfolgen lassen, sondern auch das Ziel einer Rücknahme des bereits erfolgten Vollstreckungsauftrags oder der Herausgabe des Vollstreckungstitels.
Die freilich spektakulärste Weiterentwicklung des vollstreckungsrechtlichen Schuldnerschutzes ist durch das deutsche Bundesverfassungsgericht erfolgt. Im Zuge einer fortschreitenden sog. «Konstitutionalisierung» (Verfassungsverrechtlichung), ja «Hyperkonstitutionalisierung» einfachen Verfahrensrechts und hier insbesondere des Zwangsvollstreckungsrechts [2] hat nämlich das Bundesverfassungsgericht auf Grund von Verfassungsbeschwerden (vgl. Art 93 I Nr .4a GG, §§ 13 Nr .8a, 90ff Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) wegen Grundrechtsverstößen durch Vollstreckungsorgane als Träger öffentlicher Gewalt eine ganze Batterie von – unter Umständen mit Gesetzesskraft ausgestatteten – Entscheidungen zu Vollstreckungseinzelfragen (z.B. Zuschlag, Wohnungsdurchsuchung, Wohnungsräumung, Grundstückversteigerang, Haftanordnung, Unterlassungsvollstreckung, Prozesskostenhilfe) erlassen Dies hat mittlerweile die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zu einem «Superrechtsbehelf» des Vollstreckungsrechts werden lassen.
Angesichts dieser Entwicklung einer sozialstaatsorientierten fortschreitenden Zurückdrängung von Gläubigerinteressen und einer ausgesprochenen Schuldnerfreundlichkeit des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts kann es nicht verwundern, dass ausländische Beobachter die Bundesrepublik Deutschland geradezu für eine «Schuldneridylle» halten. Auch unter den deutschen sog. «Schuldneranwälten» gilt Deutschland als ein «Paradies für Schuldner». Es erscheint deshalb wieder einmal an der Zeit, eine rechtspolitische Neujustierung des Interessenausgleichs innerhalb des im Zwangsvollstreckungsrechts allgegenwärtigen Konflikts zwischen Allgemeinheits-, Schuldner- und Gläubigerinteressen zu versuchen.