Die politische Konstitution Württembergs erfuhr in der Epoche Napoleons tief greifende Umwälzungen. Herzog Friedrich, von einem autokratischen Herrschaftsverständnis geprägt, nutzte am 30. Dezember 1805 die bevorstehende Erhebung seines Staates zum Königreich, um die altwürttembergische landständische Verfassung aufzuheben. Gleichzeitig wurde das bisherige Herzogtum mit den neuwürttembergischen Gebieten vereinigt. Das Königreich Württemberg wurde unter Friedrich im Sinne des „Aufgeklärten Absolutismus“ regiert, d. h. durch eine starke fürstliche Spitze und die ihr verpflichtete Bürokratie. Erst in der nach-napoleonischen Zeit, im Jahr 1819, erhielt Württemberg unter Friedrichs Sohn und Nachfolger, König Wilhelm I. (1781 – 1864, reg. 1816 – 1864), eine Verfassung und wurde damit in eine konstitutionelle Monarchie umgewandelt.

Das württembergische Militärwesen war während der Regierungszeit Herzog bzw. König Friedrichs häufigen und grundlegenden Reformen unterworfen.[81] In den Jahren 1798 bis 1800 setzte Friedrich – zum Teil gegen den Landtag – eine Erhöhung der Mannschaftsstärke des württembergischen Heeres von etwa 3.000 auf über 6.300 Mann und eine Neuaufstellung der Formationen durch. In einem für „Neuwürttemberg“ gültigen Rekrutierungsgesetz vom 21. Februar 1803 wurde erstmals eine allgemeine Dienstpflicht der Untertanen formuliert. Der französisch-württembergische Allianzvertrag vom Oktober 1805 brachte eine Erhöhung der Mannschaftsstärke und eine Neuformierung der Truppen. Anfang 1806 hielt Württemberg knapp 10.000 Mann unter Waffen. Bereits im Januar 1806 und nochmals im Jahr 1807 wurde das nunmehrige königliche Armeekorps erneut reorganisiert. Im März 1806 wurde zudem neben dem bereits seit 1704 bestehenden, kollegial organisierten Kriegsrat das Amt eines Kriegsministers geschaffen und mit Herzog Wilhelm von Württemberg, einem Bruder des Königs, besetzt. De facto spielte jedoch der Kriegsrat weiterhin die wichtigste Rolle in der Militärverwaltung. Für die folgenden Entwicklungen auf dem Gebiet des Militärwesens waren die Verpflichtungen maßgebend, die Friedrich beim Beitritt zum Rheinbund im Sommer 1806 eingegangen war. Württemberg oblag, im Kriegsfall 12.000 Mann für die französische Armee zu stellen. Kurz nach der Gründung des Rheinbundes erließ König Friedrich am 6. August 1806 eine Militärkonskriptionsordnung, in der eine Wehrdienstverpflichtung aller Untertanen festgeschrieben wurde. Die militärische Dienstzeit bei der Infanterie betrug acht, bei der Kavallerie zehn Jahre. Zudem war vorgesehen, die Veteranen in sogenannte Landbataillone einzugliedern. Faktisch existierten nach 1806 noch zahlreiche Ausnahmen von der allgemeinen Wehrpflicht. Diese wurden in den Jahren 1809 und 1810 erheblich eingeschränkt. Eine vom König am 20. August 1809 erlassene Militärkonskriptionsordnung, ausführlichere „Instruktionen zum Konskriptionsgesetz“ vom 19. September 1809 sowie einzelne Anweisungen Friedrichs weiteten die militärische Dienstpflicht auf nahezu alle männlichen Württemberger aus. Die Bestimmungen Friedrichs ermöglichten eine Vermehrung der württembergischen Armee auf knapp 29.000 Mann. Die Erhöhung der Mannschaftsstärke machte bereits 1809 eine erneute Reorganisation der Streitkräfte nötig. Auch in den folgenden Jahren fanden Umstrukturierungen der einzelnen Truppenteile statt, deren Zahl sich jedoch nicht mehr grundlegend änderte. Der Kriegsrat, dessen Leitung ab 1809 faktisch der Vizepräsident übernommen hatte, war seit dem 1. Juli 1811 nicht mehr kollegial, sondern monokratisch organisiert. Die tatsächliche Leitung der württembergischen Militärverwaltung lag seit 1810 in den Händen von Friederich August Freiherr von Phull (1767 – 1840), einem Cousin des früheren preußischen Generalstabschefs Karl Ludwig von Phull, der im Dezember 1806 in russische Dienste getreten war.